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Geförderte Dachwohnung in Graz-Leonhard / Österreich
Vorgesehener Mietvertrag
Im Auftrag von: Immobilientreuhänder, Makler und Verwalter Ing. Mag. (FH) Bodzenta
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MV-MG-DG11-702 Mietvertrag abgeschlossen zwischen Miteigentümergemeinschaft VN NN, Beruf, geb.
TT.MM.JJJJ, wohnhaft in
............................................................,, im
nachfolgenden kurz Vermieter genannt, als Hauseigentümer und Vermieter
einerseits und VN NN, Beruf, geb. TT.MM.JJJJ, wohnhaft in
............................................................, im
nachfolgenden kurz Mieter genannt, als Mieter andererseits wie folgt: I. Der Vermieter als Eigentümer des Hauses 8010 Graz,
Merangasse, vermietet an den Mieter die in diesem Hause im Dachgeschoss
gelegene Wohnung mit der Bezeichnung Nr. 11, bestehend aus Vorraum,
Wohnzimmer mit Küche, Zimmer, Bad/WC sowie Terrasse (ca. 10m2). Sowohl
die sanitären Einrichtungen (Bad) als auch die Heizung (das Haus bzw. die
Wohnungsheizkörper werden durch eine zentrale Gastherme versorgt) und die
sonstige Ausstattung des Mietgegenstandes entsprechen dem zeitgemäßen
Standard einer Wohnung der Kategorie A. Die Wohnung wurde neu errichtet und wird nach den
Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gefördert.
Dementsprechend ist die beiliegende „Eidesstattliche Erklärung“
Vertragsbestandteil und dem Vermieter im Original unterfertigt zu übergeben. Der Mietgegenstand ist dem Mieter aus eigener
Wahrnehmung bekannt. Es übernimmt daher der Vermieter keinerlei Haftung für
einen bestimmten Zustand oder eine bestimmte Beschaffenheit des
Mietgegenstandes. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der
Mietgegenstand im neuwertigem Zustand übergeben wird. II. Das Mietverhältnis beginnt am TT.MM.JJJJ und
wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Mietverhältnis kann von
beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
jeweils zum Ende eines Kalendermonats gerichtlich aufgekündigt werden. Festgehalten wird, dass das Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen
des Mietrechtsgesetzes unterliegt und eine Kündigung des Mietverhältnisses
seitens des Vermieters daher nur aus den im Mietrechtsgesetz angeführten
Gründen zulässig ist. III. 1. Als angemessener Hauptmietzins und angemessenes
Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände wird ein Betrag von
Euro 445,-- zzgl. MwSt. und Betriebskosten vereinbart. 2. Da das Gebäude bzw. die Mietobjekte im Dach, in dem sich das Mietobjekt
befindet, unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln gemäß den
Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993
saniert (Lifteinbau) bzw. neu errichtet wurde, kommt während der
Inanspruchnahme von Förderungsmitteln der nach den Förderungsrichtlinien
höchstmögliche Hauptmietzins eingeschränkt auf die förderbare Nutzfläche
zur Verrechnung. Dieser
Hauptmietzins errechnet sich aus dem anteiligen Annuitätendienst des geförderten
Darlehens, abzüglich des Annuitätenzuschusses, zuzüglich einer Rücklage
für die ordnungsgemäße Erhaltung analog § 8 Abs. 1 der
Entgeltrichtlinienverordnung BGBl. 311/1986 in der jeweils geltenden
Fassung. Mit Beginn des Mietverhältnisses, jedoch nur bis
zum Zeitpunkt der letzten Überweisung des Annuitätenzuschusses, somit
voraussichtlich März 2020 beträgt daher der Hauptmietzins für die förderbare
Fläche von 67,54 m² Euro 277,59 zzgl. der MwSt. in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe (dzt.10%) -
zuzüglich einem monatlichen Beitrag zur Erhaltungsrücklage
im Ausmaße von Euro
0,35/m², = Euro 23,64 zzgl. der MwSt. in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe (dzt.10%) -
zuzüglich dem auf das Mietobjekt entfallenden
Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne
der einschlägigen Bestimmungen des MRG im derzeitigen Ausmaß 5,13 %
(monatlich derzeit ca. Euro 76,95), sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer
in derzeitiger Höhe von 10 %. -
Zuzüglich dem monatlichen Beitrag für den
zentralen Satelliten-Anschluss in Höhe von
Euro 10,-- und dem Internetanschluss (Fair Use Prinzip) in Höhe
von Euro 25,-- je zzgl. MwSt. (dzt. 20%). Die beiden letztgenannten
Anschlüsse können unabhängig voneinander von beiden Seiten jeweils zum
Monatsende unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist gekündigt werden. -
Mitvermietet wird die Einbauküche (im Hauptmietzins
enthalten ist die Benützung von Boiler, Abwasch und E-Herd) um monatlich
Euro 20,-- zzgl. MwSt. (dzt. 20%). -
Derzeitige Gesamtkosten siehe Punkt XIII. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der
an die jeweiligen Annuitäten gebundene Hauptmietzins während der Förderungsdauer
zwar bestimmbar, jedoch veränderlich ist, so dass bei geänderten Annuitäten
die Anpassung des Hauptmietzinses mit dem Zeitpunkt der geänderten Annuitätenvorschreibung,
somit auch rückwirkend erfolgt. Mit der Vorschreibung des der neuen
Annuität entsprechenden Hauptmietzinses erfolgt die Verrechnung eines
Guthabens oder einer Nachzahlung mit dem Mieter. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass während
der Dauer der Inanspruchnahme von Förderungsmitteln gemäß den
Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, jedoch
nur bei Vorliegen der Voraussetzungen, Wohnbeihilfe, diese jedoch nur für
die Dauer von insgesamt 15 Jahren ab sechs Monate vor erstmaliger
Inanspruchnahme des Annuitätenzuschusses gewährt wird. Der Mieter nimmt
zur Kenntnis, dass allfällige Änderungen der Höhe der Wohnbeihilfe nur
einmal jährlich errechnet werden. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, das die
Annuitätenzuschüsse voraussichtlich für 15 Jahre 45% betragen und dass
sich bei eventuellen Verringerungen der Hauptmietzins entsprechend erhöht
sowie bei Änderungen des Zinssatzes für das Förderdarlehen eine
entsprechende Änderung des Zuschusses und dadurch des Hauptmietzinses
erfolgen kann. Der Mieter nimmt daher zur Kenntnis, dass ab dem
Zeitpunkt der letzten Überweisung des Annuitätenzuschusses und des damit
verbundenen Anspruchsverlustes auf Wohnbeihilfe der gemäß Punkt 1.
vereinbarte angemessene Hauptmietzins zuzüglich allfälliger
Wertsteigerung durch Indexschwankungen gemäß § 4 dieses Vertrages
vereinbart gilt und zur Zahlung fällig ist. Die Verrechnung der
Wertsicherung erfolgt daher erstmals mit diesem Zeitpunkt, jedoch unter
Heranziehung der für Oktober 2007 verlautbarten Indexzahl. 3. Der Mieter erklärt sich mit einer allfälligen
Änderung des Betriebskostenanteils auf Grund einer allfälligen Änderung
des Betriebskostenschlüssels für das Haus einverstanden. Der Mieter
verpflichtet sich zur Bezahlung der anteiligen Kosten an sonstigen
Aufwendungen im Sinne der mietrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Lift,
Heizkosten, etc. Die Verrechnung der Heizkosten erfolgt durch eine
konzessionierte Firma. 4. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters
gegen den Mietzins, soweit sie nicht gerichtlich festgestellt oder vom
Vermieter ausdrücklich anerkannt wurden, ist ausgeschlossen. 5. Für den Fall des Verzuges werden 10 % p.a.
Verzugszinsen ab Fälligkeit vereinbart. 6. Für den Fall von Zahlungsverzögerungen wird eine
Mahngebühr von € 10,- zuzügl 20 % MwSt. pro Mahnung in Rechnung
gestellt. IV. Bezüglich des in Punkt IIl.1. vereinbarten Mietzinses
wird grundsätzlich Wertbeständigkeit vereinbart. Als Maß zur Berechnung
der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen
Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine
Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für
den Monat Oktober 2007 verlautbarte Indexzahl. Die Berechnung der Wertsicherungsbeträge auf Grund von
Indexveränderungen erfolgt durch den Vermieter jährlich nach Bekanntgabe
des jeweiligen Dezemberindex und sind die Erhöhungs-/Verringerungsbeträge
jeweils binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig. Um Indexnachzahlungen zu vermeiden, verpflichtet sich
der Mieter monatliche vom Vermieter vorgeschrieben Akontoindexerhöhungsbeträge
zu bezahlen. Dem Vermieter steht jedenfalls das Recht zu die im
Sinne dieses Vertrages aufgelaufene Wertsicherungsdifferenz rückwirkend
bis zur Dauer von 3 Jahren einzuheben. Für die
Dauer der Förderung (Annuitätenzuschuss) wird eine Indexerhöhung/-senkung
vom Vermieter nicht zur Verrechnung gebracht. Danach jedoch die indexierte
Basis herangezogen. V. Unbeschadet der Tatsache, dass der gegenständliche
Mietvertrag durch Kündigung aufgelöst werden kann, ist der Vermieter
berechtigt die sofortige Auflösung des Mietvertrages zu begehren, a. wenn der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses
dergestalt säumig ist, dass er trotz b. wenn sich der Mieter bzw. dessen Mitbewohner dem
Vermieter bzw. den Bewohnern des
Hauses gegenüber beharrlich grob oder ungehörig verhalten, c. wenn der Mieter bzw. allfällige Mitbewohner vom
Bestandobjekt einen erheblich
nachteiligen Gebrauch machen; sowie d. wenn der Mieter bzw. allfällige Mitbewohner
wesentliche Punkte dieses Vertrages trotz
schriftlicher Abmahnung beharrlich nicht einhalten. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken
des Mieters. Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dem Mieter ist es, abgesehen von den unabdingbaren
Rechten gemäß § 12 MRG nicht gestattet, das Bestandobjekt oder Teile
davon entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen
oder sonst in irgend einer Form weiterzugeben. Weiters darf keine Übertragung
von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise, in
welcher Form auch immer, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des
Vermieters erfolgen. Die
Haltung von Tieren ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung
des Vermieters gestattet. VI. Der Mietgegenstand ist vom Mieter pfleglich und unter möglichster
Schonung der Substanz zu behandeln. Der
Abstellbereich unter der vom 1. in das 2. Dachgeschoss führenden Treppe
steht ausschließlich für Kinderwägen der Bewohner der beiden
Dachgeschosse zur Verfügung. Ernste Schäden des Hauses sind dem Vermieter bei
sonstigem Schadenersatz unverzüglich anzuzeigen. Vom Mieter gewünschte Veränderungen bzw.
Verbesserungen des Mietgegenstandes bedürfen der schriftlichen
Genehmigung des Vermieters. Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter
dem Vermieter schriftlich unter detaillierter Angabe von Art und Umfang
sowie unter Benennung der in Aussicht genommenen befugten
Gewerbetreibenden so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Vermieter
alle eigenen Interessen sowie jene des Hauses und der übrigen Bewohner
wahrnehmen kann. Der Vermieter und/oder ein von diesem Beauftragter können
das Mietobjekt nach vorheriger Ankündigung zu Zwecken der Besichtigung zu
den üblichen Tages- und Geschäftszeiten betreten. Bei Gefahr im Verzug
entfällt die Voranmeldepflicht. Aus zeitlichen Störungen der Wasserzufuhr und
Energieversorgung sowie aus Gebrechen von Gas-, Kanalisierungs-, Strom-
und Wasserleitungen und dergleichen kann der Mieter gegenüber dem
Vermieter keinerlei Rechtsfolgen ableiten, sofern diesen daran kein grobes
Verschulden trifft Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle
Schäden und Nachteile die diesem oder anderen Hausparteien durch ihn oder
durch die in das Bestandobjekt aufgenommenen Personen oder sonstigen in
seinem Einflussbereich stehende Dritte entstehen. Der Mieter ist verpflichtet die Räumung des
Bestandobjektes und die sonstigen ihn bei Beendigung des Mietverhältnisses
treffenden, Obliegenheiten, insbesondere auch die Reinigung der Wohnung,
so rechtzeitig vor- bzw. wahrzunehmen, dass der Mietgegenstand vom
Vermieter unmittelbar nach Vertragsende weiter verwertet werden kann. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsteile
ungeachtet darüber hinausgehender Ansprüche des Vermieters eine
Konventionalstrafe in Höhe von 1.000 €, falls das Bestandobjekt vom
Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin
übergeben wird.
Der Mieter verpflichtet sich, eine angemessene
Hausratsversicherung abzuschließen und deren Bestehen dem Vermieter auf
Verlangen nachzuweisen. VII. Festgestellt wird, dass das Mietobjekt in neuwertigem
Zustand übergeben wird. Die Räumlichkeiten sind neu ausgemalt. Der Mieter übernimmt die Verpflichtung zum Ausmalen (mit
weißer Silikatfarbe) vor Rückgabe des Mietobjektes. Die Kosten des
Ausmalens der Wohnung im Falle der Kündigung werden in folgendem Ausmaß
vom Vermieter gegen Rechnungslegung übernommen: Bei Auszug im ersten Jahr
zu 0%, im 2. Jahr zu 10 % etc., ab 10 Jahren zur Gänze. Die Wohnung ist mit Parkettböden ausgestattet. Das Bad
und das WC sind verfliest und mit Badewanne, einem Waschbecken sowie Warm-
und Kaltwasseranschluss eingerichtet (Warmwasserversorgung durch
Elektroboiler). Die Küchenzeile ist vollständig funktionstüchtig. Der Mieter verpflichtet sich im weiteren keine Tapeten
an den Wänden anzubringen sowie auch keine Löcher in die Fliesen zu
bohren. Löcher in den Fliesen sind mit schriftlicher Vereinbarung mit dem
Vermieter insbesondere zur „Alibert-Montage“ zulässig. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass in den
Rigipswänden und Wandschrägen Leitungen verlaufen. Bohrungen erfolgen
auf Verantwortung des Mieters. Fußboden:
Die Parkettböden sind neuwertig und entsprechend zu behandeln und zu
pflegen. VIII. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er
keinesfalls berechtigt ist, außerhalb des Mietgegenstandes irgend welche
Gegenstände im Haus, insbesondere im Hausflur oder im Keller abzustellen.
Fahrräder können derzeit im Hof – wenn später vorhanden an
entsprechend gekennzeichneten Stellen – abgestellt werden. Ein
„Anlehnen“ an der straßen- oder hofseitigen Hausmauer ist nicht zulässig.
IX. Der Mieter erlegt bei Vertragsabschluß eine Kaution in
der Höhe von Euro 1.100,--. Auf Wunsch des Mieters kann diese Kaution
durch die abstrakte Garantie gleicher Höhe einer inländischen Bank
ersetzt werden. Die Kaution dient der Sicherstellung von allfälligen Mietzinsrückständen sowie für die Kosten der Behebung von Schäden am Bestandobjekt oder sonstiger dem Vermieter oder Dritten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zugefügten Nachteilen, inklusive damit verbundene Verfahrens- und Vertretungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kaution zu den genannten Zwecken zu verwenden. Die Kaution ist zur Gänze oder gegebenenfalls
hinsichtlich des nicht widmungsgemäß verbrauchten Teiles binnen 3
Monaten (jedoch frühestens nach Vorliegen der Energieendabrechnung der
Firma Meßtechnik) nach Rückstellung des von den Fahrnissen des Mieters
geräumten Bestandobjektes an diesen zu retournieren. Auf die
Geltendmachung einer über dem Eckzinssatz liegenden Verzinsung wird
verzichtet. X. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses
Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit des
Vertrages nur hinsichtlich dieses Punktes wirksam wird, die übrigen
Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund
zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung
berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen
nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Solange dem Vermieter nicht eine andere Zustelladresse
des Mieters nachweisbar schriftlich zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen
Zustellungen aller Art an die Anschrift des vermieteten Bestandobjektes
mit der Wirkung, dass sie dem Mieter als zugekommen gelten. XI. Alle mit der Errichtung dieses Mietvertrages zusammenhängenden
Gebühren und Abgaben sind vom Mieter zu tragen, die Kosten der Errichtung
dieses Mietvertrages trägt der Vermieter. XII. Die
beiliegende Hausordnung ist Bestandteil dieses Mietvertrages XIII. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet,
wovon je eine der Vermieter und der Mieter erhalten. Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgehalten,
dass der auf den Mietgegenstand entfallende monatliche
Bruttogesamtmietzins Euro 482,00 somit der Bruttojahresmietzins Euro
5.784,00 beträgt. Die staatliche Rechtsgeschäftsgebühr beträgt 1 % der
dreifachen Jahresbruttomiete, somit Euro 173,52 Der Mieter verpflichtet
sich diesen Betrag anlässlich der Vertragsunterfertigung bar zu erlegen. Graz,
am ................... --------------------------------------------------
-------------------------------------------------- Unterschrift
Mieter
Unterschrift Vermieter
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